AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Feinwerkmechanikerhandwerk
Stand 1.11.2008
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich
zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bestimmt. Die Lieferungen,
Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers
unter Hinweis auf seine Geschäfts - bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich
der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete
Angebote hält sich der Unternehmer 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes
gebunden.
2. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen
von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn der Unternehmer
insoweit sein Einverständnis erklärt hat. Das Schriftformerfordernis
entfällt bei nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des
Auftrages.
3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers,
die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder
Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich
gewollte Erklärung.
4. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge
des Unternehmers dürfen ohne dessen Genehmigung weder
weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich
gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von
Kopien zurückzugeben.
§ 3 Preise, Preisänderungen
1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen
ist, ein.
2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.
3. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem
Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung
oder der Bereitstellung gültigen Preise des Unternehmers. Bei Preiserhöhungen
seiner Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten
oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist der Unternehmer berechtigt,
Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.
§ 4 Lieferzeiten
1. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung,
es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurde schriftlich zugesagt.
Zeichnet sich eine Verzögerung der Lieferung ab, teilt dies der Unternehmer
unverzüglich nach Kenntniserlangung mit.
2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes,
den der Unternehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu
vertreten haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen
Schaden begrenzt.
Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung,
behördlichen Anordnungen usw., auch wenn diese Hindernisse bei Lieferanten
des Unternehmers oder deren Unterlieferanten eintreten.
Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den
gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt,
die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Unternehmer beginnt.
§ 5 Versand und Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung
das Werk des Unternehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung
des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit
der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf
seine Rechnung versichert.
§ 6 Mängelansprüche
1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand
mangelhaft, darf der Unternehmer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den
Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen - in der Regel zwei - sind innerhalb
einer angemessenen Frist zulässig.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt
in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten,
soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.
3. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nur dann
geltend gemacht werden, wenn sie dem Unternehmer unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung angezeigt werden. Im
Übrigen gilt § 640 Abs. 2 BGB. Ansonsten – im Falle verdeckter Mängel - sind
zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Bestellers Mängel dem Unternehmer
unverzüglich ab deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen (Rügepflicht
nach § 377 HGB). Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in
dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung
durch den Unternehmer bereit zu halten.
4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
– insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen,
es sein denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart
worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische
Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und
keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
5. Werden Betriebs - oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt,
Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen,
so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend
substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel
herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann
der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
8. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den
Verkauf gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher
Mängelansprüche geliefert.
9. Steht der Unternehmer dem Besteller über seine gesetzlichen und vertraglichen
Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der
Verwendung seines Produktes zur Verfügung, so haftet er gemäß § 7 nur
dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
§ 7 Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden
bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig
auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer
beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen
Erfüllungs - bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für
Schadensersatzansprüche aus Fehlern der vertraglich vorausgesetzten Eignung,
die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern
sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte
Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an
Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das
Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem
Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von
dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die
ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen
der folgenden Nummern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder
zur Sicherheit zu übereignen.
3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen
des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an
den Unternehmer abgetreten. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits
jetzt an. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der
Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten.
Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber
seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den
Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände
mit anderen nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer
der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im
Verhältnis des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten
Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung
oder Vermengung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die
Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis
des Faktorenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten
oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache
einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.
Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar
gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung
weiter veräußert, so gilt die oben in Nummer 3 vereinbarte Vorausabtretung
nur in Höhe des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände, die
zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind. Auch insoweit
nimmt der Unternehmer die Abtretungen bereits jetzt an.
5. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als
wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt
der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich
der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Unternehmer ab. Die Abtretungen
nimmt der Unternehmer bereits jetzt an.
6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück
des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung
des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen
mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab. Die Abtretungen
nimmt der Unternehmer bereits jetzt an.
7. Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen
bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmers
– nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so
ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe
von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug
ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach
Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
verpflichtet. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die
Gegenstände zurückzugeben.
§ 9 Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Unternehmers
nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Bei Lieferungen im Gesamtwert unter € 500,00 liefert der Unternehmer per
Nachnahme zzgl. Fracht und Verpackung.
2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Unternehmer
ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und
Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
3. Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht
einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist der Unternehmer berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat.
Zudem ist der Unternehmer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen.
4. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren
über sein Vermögen beantragt, so ist der Unternehmer auch
berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
5. Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des
Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der
Unternehmer wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt
auf die Hauptleistung anzurechnen.
6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Unternehmer berechtigt,
den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens des Unternehmers bleibt
vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen,
einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.
7. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich
nicht um rechtskräftige festgestellte oder vom Unternehmer nicht bestrittene
Gegenforderungen handelt.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland mit Ausnahme der Regelung des CISG.
2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens
ist, ist der Geschäftssitz des Unternehmers
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein
oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.