AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Feinwerkmechanikerhandwerk

Stand 1.11.2008

 

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§ 1 Geltung der Bedingungen

 

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich

zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bestimmt. Die Lieferungen,

Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich

aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers

unter Hinweis auf seine Geschäfts - bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit

widersprochen.

 

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

 

1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich

der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete

Angebote hält sich der Unternehmer 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes

gebunden.

2. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen

von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn der Unternehmer

insoweit sein Einverständnis erklärt hat. Das Schriftformerfordernis

entfällt bei nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des

Auftrages.

3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers,

die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder

Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich

gewollte Erklärung.

4. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge

des Unternehmers dürfen ohne dessen Genehmigung weder

weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich

gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von

Kopien zurückzugeben.

 

§ 3 Preise, Preisänderungen

 

1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen

ist, ein.

2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.

3. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem

Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung

oder der Bereitstellung gültigen Preise des Unternehmers. Bei Preiserhöhungen

seiner Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten

oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist der Unternehmer berechtigt,

Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.

 

§ 4 Lieferzeiten

 

1. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung,

es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurde schriftlich zugesagt.

Zeichnet sich eine Verzögerung der Lieferung ab, teilt dies der Unternehmer

unverzüglich nach Kenntniserlangung mit.

2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes,

den der Unternehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu

vertreten haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen

Schaden begrenzt.

Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung,

behördlichen Anordnungen usw., auch wenn diese Hindernisse bei Lieferanten

des Unternehmers oder deren Unterlieferanten eintreten.

Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den

gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt,

die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Unternehmer beginnt.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den

Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung

das Werk des Unternehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung

des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit

der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf

seine Rechnung versichert.

 

§ 6 Mängelansprüche

 

1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand

mangelhaft, darf der Unternehmer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den

Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen - in der Regel zwei - sind innerhalb

einer angemessenen Frist zulässig.

2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt

in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten,

soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.

3. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nur dann

geltend gemacht werden, wenn sie dem Unternehmer unverzüglich, spätestens

jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung angezeigt werden. Im

Übrigen gilt § 640 Abs. 2 BGB. Ansonsten – im Falle verdeckter Mängel - sind

zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Bestellers Mängel dem Unternehmer

unverzüglich ab deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen (Rügepflicht

nach § 377 HGB). Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in

dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung

durch den Unternehmer bereit zu halten.

4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen

– insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen,

es sein denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart

worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische

Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und

keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

5. Werden Betriebs - oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt,

Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder

Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen,

so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend

substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel

herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

7. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann

der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung

des Vertrages verlangen.

8. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den

Verkauf gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher

Mängelansprüche geliefert.

9. Steht der Unternehmer dem Besteller über seine gesetzlichen und vertraglichen

Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der

Verwendung seines Produktes zur Verfügung, so haftet er gemäß § 7 nur

dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

 

§ 7 Haftungsbegrenzung

 

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden

bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig

auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer

beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen

Erfüllungs - bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden

nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für

Schadensersatzansprüche aus Fehlern der vertraglich vorausgesetzten Eignung,

die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern

sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte

Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an

Leben, Körper oder Gesundheit.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

 

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem

Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das

Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).

2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem

Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von

dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die

ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen

der folgenden Nummern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder

zur Sicherheit zu übereignen.

3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb,

so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung

weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen

des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an

den Unternehmer abgetreten. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits

jetzt an. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der

Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten.

Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber

seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab.

4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den

Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung,

Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände

mit anderen nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer

der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im

Verhältnis des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten

Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung

oder Vermengung zu.

Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die

Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis

des Faktorenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten

oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache

einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.

Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar

gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung

weiter veräußert, so gilt die oben in Nummer 3 vereinbarte Vorausabtretung

nur in Höhe des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände, die

zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind. Auch insoweit

nimmt der Unternehmer die Abtretungen bereits jetzt an.

5. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als

wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt

der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende

Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich

der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Unternehmer ab. Die Abtretungen

nimmt der Unternehmer bereits jetzt an.

6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück

des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung

des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen

mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab. Die Abtretungen

nimmt der Unternehmer bereits jetzt an.

7. Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen

bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmers

– nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so

ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe

von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug

ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach

Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe

verpflichtet. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die

Gegenstände zurückzugeben.

 

§ 9 Zahlung

 

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Unternehmers

nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

Bei Lieferungen im Gesamtwert unter € 500,00 liefert der Unternehmer per

Nachnahme zzgl. Fracht und Verpackung.

2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Unternehmer

ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und

Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

3. Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit

des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht

einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist der Unternehmer berechtigt, die gesamte

Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat.

Zudem ist der Unternehmer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder

Sicherheitsleistungen zu verlangen.

4. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren

über sein Vermögen beantragt, so ist der Unternehmer auch

berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

5. Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des

Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der

Unternehmer wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren.

Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer

berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt

auf die Hauptleistung anzurechnen.

6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Unternehmer berechtigt,

den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung

eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens des Unternehmers bleibt

vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen,

einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.

7. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich

nicht um rechtskräftige festgestellte oder vom Unternehmer nicht bestrittene

Gegenforderungen handelt.

 

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

 

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen

zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik

Deutschland mit Ausnahme der Regelung des CISG.

2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische

Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens

ist, ist der Geschäftssitz des Unternehmers

ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar

oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein

oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen

und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.